Die Statuten der AGCK
Art. 1: Ziel
Im Glauben an den einen Herrn Jesus Christus, Retter der Menschen, Haupt der Kirche und Herr der Welt, besteht eine Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Schweiz (AGCK-CH). Sie will die in Jesus Christus begründete und bestehende Einheit der Kirchen bezeugen, ihrer Erfüllung dienen und die Zusammenarbeit der Christen fördern.
Diese Arbeitsgemeinschaft wurde am 21. Juni 1971 von den Evangelisch-Reformierten Kirchen der Schweiz, der Römisch-Katholischen Kirche in der Schweiz, der Christkatholischen Kirche der Schweiz, der Evangelisch-Methodistischen Kirche in der Schweiz, dem Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz und der Heilsarmee in der Schweiz mit dem oben genannten Ziel gegründet.
Art. 2: Zugehörigkeit
Die Arbeitsgemeinschaft besteht zur Zeit der Statutenrevision im Jahre 2002 aus folgenden Kirchen und Kirchlichen Gemeinschaften (im folgenden Mitgliedkirchen genannt)
- Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund
- Römisch-katholische Kirche der Schweiz
- Christkatholische Kirche der Schweiz
- Evangelisch-methodistische Kirche in der Schweiz
- Bund der Baptistengemeinden in der Schweiz
- Heilsarmee in der Schweiz
- Bund Evangelisch-lutherischer Kirchen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein
- Griechische Orthodoxe Kirche
- Vertretung Serbischer Orthodoxer Kirchgemeinden in der Schweiz
- Anglikanische Kirche in der Schweiz
2.1 Sie steht weiteren gesamtschweizerisch organisierten Kirchen offen, welche die Statuten der AGCK und die Geschäftsordnung anerkennen.
2.2 Aufnahmegesuche sind an das Präsidium zu richten, das sie der Plenarversammlung mit Antrag unterbreitet. Für eine Aufnahme als Mitgliedkirche ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Delegierten erforderlich.
2.3 Gesamtschweizerisch organisierte Kirchen, die eine Mitgliedschaft nicht eingehen wollen oder kirchliche Vereinigungen, können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten als Gastmitglieder mit beratender Stimme aufgenommen werden. Gastmitglieder anerkennen ausdrücklich Artikel 1 dieser Statuten. Sie sind im Präsidium nicht vertreten.
Die AGCK ist die einzige national tätige ökumenische Plattform in der Schweiz. Zehn Kirchen sind Mitglied (siehe Punkt 3). Sie ist ein Verein gemäss ZGB Art. 60 und wurde am 21. Juni 1971 gegründet.
Art. 3: Organisation
Die Arbeitsgemeinschaft konstituiert sich als Verein gemäss ZGB Art. 60.
Der Sitz des Vereins befindet sich an der Adresse der Kirche oder Institution, welcher der Generalsekretär / die Generalsekretärin administrativ zugeordnet ist.
Organisation und Verfahren regelt eine Geschäftsordnung.
Die Organe des Vereins sind die Plenarversammlung, das Präsidium, der/die Präsident/in und die Revisionsstelle.
Art. 4: Aufgaben
Zu den Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehören insbesondere:
- Besinnung über Fragen von Glauben und Leben mit dem Ziel der Erklärung und Verständigung
- Förderung des theologischen Gesprächs unter den Mitgliedkirchen
- Vermittlung von Information unter den Mitgliedkirchen
- Beratung über die Möglichkeit der Zusammenarbeit unter den Mitgliedkirchen und Förderung einer solchen Zusammenarbeit
- Prüfung von Initiativen im Hinblick auf die Verwirklichung der Einheit der Christen
- Förderung gemeinsamer Aktionen und Werke
- Vernetzung ökumenischer Initiativen auf nationaler Ebene
- Vertretung gemeinsamer Anliegen in der Öffentlichkeit
- Abgeben von Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit
- Beratung und Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Mitgliedkirchen
- Abgeben von Empfehlungen an die Mitgliedkirchen
- Bildung und Unterstützung von regionalen und kantonalen Arbeitsgemeinschaften
Art. 5: Arbeitsgemeinschaft und Mitgliedkirchen
Die Mitgliedkirchen behalten ihre volle Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, in Gottesdienst und rechtlicher Ordnung.
Für die Mitgliedkirchen bindend sind die Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft über deren eigene Organisation, im übrigen sind nur solche Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft bindend, denen die Mitgliedkirche durch ihre zuständigen Organe zustimmt.
Art. 6: Finanzielles
Das Präsidium stellt der Plenarversammlung Antrag über die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrags.
Die Betriebsbeiträge werden von den Mitgliedkirchen gemeinsam geleistet. Das Präsidium legt den Verteilschlüssel fest.
Jede Mitgliedkirche trägt die durch die Mitwirkung in der Arbeitsgemeinschaft erwachsenden Kosten selbst.
Der/die Präsident/in, der/die Generalsekretär/in und der/die Kassier/in sind je zu zweit zeichnungsberechtigt.
Art. 7: Änderung von Statuten und Geschäftsordnung
Statutenänderungen werden durch die Plenarversammlung mit Zweidrittelmehr beschlossen.
Statutenänderungen können von fünf Mitgliedern der Plenarversammlung oder vom Präsidium beantragt werden.
Die Geschäftsordnung wird von der Plenarversammlung mit einfachem Mehr genehmigt.
Änderungen der Geschäftsordnung können von fünf Mitgliedern der Plenarversammlung oder vom Präsidium beantragt werden.
Art. 8: Verbindlichkeit des Statutentextes
Verbindlich ist der deutsche Text der Statuten.
Art. 9: Auflösung
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann an einer ordentlich einberufenen Plenarversammlung mit Dreiviertelmehr beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen wird den Mitgliedkirchen anteilsmässig zurückerstattet.
Diese Statuten wurden am 19. März 2002 in Solothurn von der Delegiertenversammlung verabschiedet und anschliessend von allen Mitgliedkirchen genehmigt. Sie wurden am 18. September 2002 in Winterthur von der Delegiertenversammlung auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.

