Geschäftsordnung der AGCK

Art. 1: Die Plenarversammlung

  1. Die Plenarversammlung setzt sich aus je 8 Delegierten des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und der Römisch-katholischen Kirche und aus je zwei Delegierten aller anderen Mitgliedkirchen zusammen. Die Mitglieder der Plenarversammlung werden von der delegierenden Mitgliedkirche ernannt.
  2. Die Plenarversammlung tritt mindestens ein Mal jährlich zusammen. Sie wird vom Präsidium einberufen.
  3. Ein Fünftel der Mitglieder der Plenarversammlung kann die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung verlangen.
  4. Die Plenarversammlung wählt den/die Präsidenten/in in geheimer Wahl und die Revisionsstelle.
  5. Sie nimmt den Bericht des Präsidiums entgegen.
  6. Sie entscheidet über die Anträgedes Präsidiums.
  7. Sie nimmt Berichte aus den Mitgliedkirchenentgegen.
  8. Sie entscheidet über das vom Präsidium vorgelegte jährliche Budget und die jährliche Rechnung.
  9. Sie legt jedes Jahr den Jahresbeitrag auf Grund des vom Präsidium beschlossenen Verteilschlüssels fest.
  10. Die Plenarversammlung beschliesst über die Revision der Statuten und der Geschäftsordnung.
  11. Jedes Mitglied hat Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
  12. Zu jeder Sitzung der Plenarversammlung wird je ein/e Delegierte/r der Kantonalen Arbeitsgemeinschaften als Gast eingeladen.
  13. Das Präsidium kann Gäste aus anderen Organisationen einladen.
  14. Gäste haben kein Stimmrecht.

Art. 2: Das Präsidium

  1. Das Präsidium setzt sich aus je zwei reformierten und römisch-katholischen Delegierten, und aus je einem Delegierten der übrigen Mitgliedkirchen zusammen.
  2. Die Präsidiumsmitglieder werden von den sie delegierenden Kirchen ernannt. Sie sollen in kirchenleitender Verantwortung stehen.
  3. Das Präsidium konstituiert sich selbst.
  4. Das Präsidium hat folgende Aufgaben:
    • Es bestimmt die theologischen Arbeitsthemen.
    • Es plant gemeinsame Aktionen.
    • Es koordiniert gemeinsam zu lösende Aufgaben.
    • Es verabschiedet gemeinsame Stellungnahmen zu aktuellen ökumenischen, gesellschaftlichen und politischen Fragen.
    • Es koordiniert – wenn es möglich ist – gemeinsame Antworten auf Vernehmlassungsverfahren.
    • Es verabschiedet Stellungnahmen zu aktuellen Ereignissen.
    • Es stellt die Traktandenliste für die Plenarversammlung zusammen.
    • Es führt die Beschlüsse der Plenarversammlung aus.
    • Es zieht wenn nötig beratende Fachleute bei.
    • Es ernennt die notwendigen Kommissionen und Sachbearbeiter/innen.
    • Es wählt den/die Generalsekretär/in und den/die Kassier/in und setzt die Anstellungsbedingungen fest.

Art. 3: Der/die Präsident/in

  1. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
  2. Der/die Präsident/in bereitet mit dem Generalsekretär / der Generalsekretärin die Sitzungen des Präsidiums und der Plenarversammlung vor und leitet diese.
  3. Der/die Präsident/in vertritt die Arbeitsgemeinschaft nach aussen.

Art. 4: Die Generalsekretärin / Der Generalsekretär

  1. Die Generalsekretärin / Der Generalsekretär ist grundsätzlich für folgende Aufgaben zuständig:
    • Betreuung der vom Präsidium beschlossenen theologischen und öffentlichen Aktivitäten
    • Kommunikation und Information innerhalb der AGCK-CH und ihrer Mitgliedkirchen und der kantonalen ACK
    • Beziehungen zu internationalen ökumenischen Organisationen
    • Bedienung des Präsidiums mit den notwendigen Informationen über die ökumenische, theologische, gesellschaftliche und politische Aktualität.
    • Medienarbeit
    • Abfassung aller Einladungen und der Protokolle der Präsidiums- und Plenarsitzungen
    • Erledigung der gesamten Korrespondenz]
  2. Die Generalsekretärin / Der Generalsekretär bekleidet eine 50%-Stelle.
  3. Es wird eine theologische Ausbildung vorausgesetzt.
  4. Der/die Generalsekretär/in muss Zugang zur Infrastruktur einer kirchlichen Institution haben.
  5. Der gesamte Aufwand des Generalsekretärs / der Generalsekretärin wird von den Mitgliedkirchen nach dem vom Präsidium festgelegten Verteilschlüssel bezahlt.

Art. 5: Verbindlichkeit des Textes der Geschäftsordnung:

Verbindlich ist der deutsche Text der Geschäftsordnung.

Diese Geschäftsordnung wurde am 19. März 2002 in Solothurn von der Delegiertenversammlung verabschiedet und anschliessend von allen Mitgliedkirchen genehmigt. Sie wurde am 18. September 2002 in Winterthur von der Delegiertenversammlung auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.

(Datum und Unterschriften )

geändert am 25. April 07 in Bern
Die Vertreter der Mitgliedskirchen

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